Proklamation betreffend die Beschränkung von Wohnungen und Geschäften
staatenloser Flüchtlinge
( I ) Aufgrund militärischer Notwendigkeit werden die Wohn- und Geschäftsareale staatenloser Flüchtlinge im Gebiet von
Shanghai hiernach auf das unten erwähnte Gebiet in der Internationalen Siedlung beschränkt:
Östlich der Linie, die die Chaoufong Straße verbindet;
Muirhead Straße und Dent Straße;
Westlich des Yangtszepoo Flusses;
Nördlich der Linie, die die East Seward Straße verbindet;
Muirhead Straße und Wayside Straße; und
Südlich der Grenze der Internationalen Siedlung.
( II ) Diejenigen staatenlosen Flüchtlinge, die zur Zeit in anderen als den oben genannten Gebieten wohnen und/oder
Geschäfte betreiben, sollen ihre Wohn- und/oder Geschäftsareale bis zum 18. Mai 1943 in die oben bezeichneten Gebiete
verlegen. Für den Transfer, Verkauf, Erwerb oder die Vermietung von Räumen, Häusern, Geschäften oder anderen
Unternehmungen, die außerhalb des zugewiesenen Gebiets liegen und jetzt von staatenlosen Flüchtlingen bewohnt
werden, muß eine Erlaubnis bei den Japanischen Behörden eingeholt werden.
( III ) Personen, die nicht zur Gruppe der staatenlosen Flüchtlinge gehören, sollen nicht ohne Erlaubnis der Japanischen
Behörden in das in Artikel (I) genannte Areal ziehen.
( IV ) Personen, die gegen diese Anordnung verstoßen oder ihre Durchführung behindern, drohen hohe Geldstrafen.
Der Oberbefehlshaber der
Kaiserlich Japanischen Armee im Gebiet Shanghai
Der Oberbefehlshaber der
Kaiserlich Japanischen Marine im Gebiet Shanghai (1)